Fragen zum Fähigkeitsausweis

Was passiert, wenn ich ohne Fähigkeitsausweis Güter- oder Personentransporte durchführe, dazu aber gemäss CZV verpflichtet wäre?
Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Güter- oder Personentransporte durchführt, wird mit Busse bestraft (Art. 25 CZV).

Ist der Fähigkeitsausweis ein separater Ausweis, oder gibt es einen Eintrag im FAK?
Die EU-Richtlinie verlangt, dass die Befähigung zum Transport von Gütern oder Personen mit einem von allen Ländern verwendeten Code inklusive Gültigkeitsdauer entweder im Führerausweis oder einem speziellen Ausweis eingetragen wird. Dies ermöglicht die gegenseitige Anerkennung der Fähigkeitsnachweise in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und in der Schweiz. In der Schweiz wird der Fähigkeitsausweis auf einer Zusatzkarte abgegeben, da ein Eintrag des Code 95 im Führerausweis aus Platzgründen nicht immer möglich wäre.

Was geschieht beim Ablauf der Gültigkeit?
Es muss beim zuständigen Strassenverkehrsamt ein neuer Fähigkeitsausweis beantragt werden. Er wird ausgestellt, wenn nachgewiesen werden kann, dass in fünf Jahren 35 Weiterbildungsstunden bzw. 5 Weiterbildungstage besucht worden sind.

Ab wann und wo kann der Fähigkeitsausweis bezogen werden?
In Übereinstimmung mit den Modalitäten des Übergangsrechts in den EU-Ländern benötigen bisherige Inhaber/innen von Führerausweisen der Kat. C/C1 bzw. D/D1 den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab September 2013 und jenen für den Gütertransport erst ab September 2014.

Bisherige Inhaber/innen von Führerausweisen der Kat. C/C1 bzw. D/D1 erhalten den Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ab 1. September 2009 ohne weitere CZV-Prüfung, sofern die 5 Weiterbildungstage nachgewiesen werden können. Es wird auch die Möglichkeit geben, den Fähigkeitsausweis vor Absolvierung der 5 Weiterbildungtstage zu beantragen. In diesem Fall ist die Gültigkeitsdauer jedoch bis August 2013 (Kat. D/D1) bzw. August 2014 (Kat. C/C1) beschränkt.

Es ist geplant, dass Fähigkeitsausweise für die Kat. D/D1 ab Juli 2009 und jene für die Kat. C/C1 ab September 2009 bestellt werden können. (Hinweis Kat. D/D1: ab Juli 2009 nur mit Prüfungsdatum zwischen 01.09.08 – 31.08.09 und mit nationaler Bescheinigung, ab September 2009 alle).

Der Fähigkeitsausweis wird voraussichtlich online über www.cambus.ch zu beziehen sein.

Was geschieht, wenn der Fähigkeitsausweis nach dem Ablauf nicht sofort, sondern erst nach einem längeren Unterbruch erneuert wird? Muss die Prüfung wiederholt werden?
Es müssen die verlangten Weiterbildungen nachgeholt werden (35 Stunden bzw. fünf Tage in fünf Jahren). Können diese nachgewiesen werden, wird der Fähigkeitsausweis erneuert. Angerechnet werden die innerhalb der vergangenen fünf Jahre besuchten Weiterbildungen.

Wer benötigt keinen Fähigkeitsausweis?


Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:
  • die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;
  • mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
  • die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
  • mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden und die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
  • die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;
  • die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden;
  • zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
  • die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen. (Art. 3 CZV)
  • Brauchen Disponenten oder Unternehmer, welche in ihrem Betrieb ab und zu (während weniger als 50% ihrer Arbeitszeit) Transporte durchführen, den Fähigkeitsausweis?
  • Ja, sie benötigen ebenfalls den Fähigkeitsausweis, da sie nicht unter die Ausnahmen fallen. Die Ausnahmebestimmung in Artikel 3 Buchstabe g CZV stellt nicht nur darauf ab, wie viel Zeit der Fahrzeugführer durchschnittlich für die Transporte benötigt, sondern auch darauf, ob der Fahrzeugführer Material transportiert, das er für seine Arbeit verwendet. Dies ist z.B. bei einem Maler oder anderen Handwerker der Fall, der Farbtöpfe, Werkzeug, Leitern, etc. transportiert, um damit seinen Beruf auszuüben. Ein Unternehmer oder Disponent hingegen transportiert nicht Material, das er für seine Berufsausübung verwendet, sondern er transportiert es im Auftrag von anderen.
  • Brauchen Taxichauffeure für den berufsmässigen Personentransport einen Fähigkeitsausweis?
  • Die CZV gilt nur für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1. Für den berufsmässigen Personentransport mit Fahrzeugen bis max. 3,5t wird kein Fähigkeitsausweis benötigt.
  • Brauchen Fahrer/innen von Schülertransporten einen Fähigkeitsausweis?
  • Schülertransporte, die mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz durchgeführt werden, fallen nicht unter die Ausnahmen. Also muss der Fähigkeitsausweis erworben werden, unabhängig davon, ob es sich um gewerbsmässige bzw. berufsmässige Fahrten handelt oder nicht. Dasselbe gilt für Behinderten- und Arbeitertransporte.
Wer erhält den Fähigkeitsausweis ohne Prüfung?

Personen, die vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 sind, erhalten den Fähigkeitsausweis, wenn sie ihre 35 Stunden Weiterbildung absolviert haben, prüfungsfrei. Auch nach Ablauf dieses ersten Fähigkeitsausweises ist es nicht nötig, dass zusätzlich eine Prüfung abgelegt wird. Lediglich die Weiterbildung ist zu absolvieren.
Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben und die Führerprüfung bestehen.

Personen, die den Fähigkeitsausweis «Lastwagenführer/Lastwagenführerin» besitzen.

Wie lange ist der ohne Prüfung erhaltene Fähigkeitsausweis gültig?
Wird der Fähigkeitsausweis vor dem 31. August 2013 (Kat. D/D1) bzw. dem 31. August 2014 (Kat. C/C1) mit Nachweis der Weiterbildung beantragt, ist er bis zum 31. August 2018 bzw. 2019 gültig. Wird der Fähigkeitsausweis nach dem 31. August 2013 (D/D1) bzw. nach dem 31. August 2014 (C/C1) beantragt, wird er wiederum nur bei Nachweis der Weiterbildung in den letzten 5 Jahren ausgestellt und auf fünf Jahre befristet.

Was kostet das Ausstellen eines neuen Führerausweises?

Jeder Kanton kann die Gebühren für das Ausstellen von Führerausweisen selber festlegen.
Es wurde im Rahmen der asa aber bereits darüber diskutiert, dass die Gebühren für das periodische Erneuern der Ausweise aufeinander abgestimmt werden sollten. Beschlossen wurde jedoch noch nichts.

Gilt die Weiterbildungspflicht auch für Personen, die den Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erhalten haben?
Ja.

Gibt es Probleme, wenn ein/e Schweizer Carfahrer/in, der/die ja noch nicht im Besitze des Fähigkeitsausweises (Code 95) ist, zwischen September 2008 und September 2009 in Ländern der EU fährt, wo die Richtlinie bereits in Kraft ist?

Für Fahrer/innen, die ihren Ausweis vor dem 31. August 2008 erworben haben, ergeben sich keine Probleme. Von «altrechtlichen» Fahrer/innen verlangen die Kontrollbehörden den Fähigkeitsausweis erst ab 2013 (Kat. D/D1) bzw. ab 2014 (Kat. C/C1). Personen, die den Führerausweis der Kategorie D und D1 zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. August 2009 in der Schweiz erwerben, erhalten als Übergangslösung eine nationale Bescheinigung. Diese wird von den kantonalen Strassenverkehrsämtern zusammen mit dem Führerausweiseintrag im FAK ohne Kostenfolge abgegeben. Wer vor dem 1. September 2008 einen Führerausweis Kat, D/D1 erworben hat, braucht die Bescheinigung nicht, doch kann sie jedoch gegen eine Gebühr verlangen.

Was geschieht mit der Mindestausbildung nach dem Inkrafttreten der CZV?
Mit der Mindestausbildung erwerben Lastwagenführer/innen (unter 21 Jahren) sowie Führer/innen von Gesellschaftswagen grundlegende Berufskenntnisse. Die Einzelheiten sind in der VZV geregelt. Mit dem Inkrafttreten der CZV per 1.9.2009 und dem Erwerb des Fähigkeitsausweises ergeben sich folgende Änderungen:

Lastwagenführer/innen bis 31.8.2009*
Mindestausbildung gemäss VZV Anhang 10 Ziffer 1 (= grundlegende Berufskenntnisse) wenn:
Teilnahme am grenzüberschreitenden Güterverkehr
21. Altersjahr noch nicht vollendet keine abgeschlossene Lehre als Lastwagenführer/in
ab 1.9.2009
Fähigkeitsausweis Kat. C gemäss CZV, Mindestausbildung fällt weg

Führer/innen von Gesellschaftswagen bis 31.8.2009*
Nachweis Fahrpraxis, ein Jahr Kat. C oder Trolleybus, oder Mindestausbildung gemäss VZV Anhang 10 Ziffer 2 (= grundlegende Berufskenntnisse) und Fahrpraxis drei Monate Kat. C bzw. Trolleybus oder zwei Jahre Kat. B

ab 1.9.2009
Fähigkeitsausweis Kat. D gemäss CZV und Nachweis Fahrpraxis, ein Jahr Kat. C oder Trolleybus, oder Nachweis Fahrpraxis drei Monate Kat. C bzw. Trolleybus oder zwei Jahre Kat. B und Mindestausbildung (= Fahrlektionen à 45 Minuten) gemäss Art. 8 Abs. 2 bis
Kat. B, C1, D1: 52 Fahrlektionen
Kat. C: 24 Fahrlektionen
Kat. D Linienverkehr: 12 Fahrlektionen
* = Personen, welche den Lernfahrausweis noch vor dem 1.9.2009 beantragen, absolvieren die Ausbildung nach altem Recht (vgl. Art. 27 Abs. 2 CZV).

Welche Anforderungen müssen Fahrer/innen aus dem Ausland erfüllen?

Personen, die berufsmässig mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen der Kat. C/C1 bzw. D/D1 in der Schweiz fahren, benötigen den Fähigkeitsausweis (Code 95).
Die Weiterbildungspflicht erfüllen Sie im Wohnsitzland. Personen, die berufsmässig mit in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen der Kat. C/C1 bzw. D/D1 fahren, benötigen für die entsprechende Kategorie in Ergänzung zum Führerausweis ihres Wohnsitzlandes auch einen schweizerischen Führerausweis, der vom Kanton erteilt wird, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, welches die Fahrer/innen beschäftigt.
Ebenso brauchen Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Ausland einen schweizerischen Fähigkeitsausweis (Code 95), wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden. Auch dafür ist der Kanton zuständig, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, das die Person beschäftigt. Der Schweizerische Fähigkeitsausweis wird auf der Grundlage des EU-Fähigkeitsausweises (Eintrag im Führerausweis oder Zusatzkarte) ausgestellt bzw. verlängert.
Die Weiterbildung kann gemäss EU-Richtlinie im Wohnsitzland oder in dem Land, in dem man arbeitet, absolviert werden. Für die Anerkennung der Weiterbildung und die Verlängerung des Fähigkeitsausweises ist das Wohnsitzland zuständig, das ja auch den Führerausweis ausstellt. Es ist also zu prüfen, ob das EU-Land die in der Schweiz besuchten Weiterbildungen anerkennt. Wir empfehlen, sich diesbezüglich mit der zuständigen Behörde im EU-Land in Verbindung zu setzen. Diese können auch Auskunft über in ihrem Land anerkannte Weiterbildungsstätten geben.

 
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